Schuldner- und Gläubigermehrheiten
Alternativkommentar BGB
§ 425 Randnummer 2

Aus dem Schuldverhältnis kann sich aber auch die Gesamtwirkung der in § 425 angesprochenen Ereignisse ergeben: bei entsprechender Vereinbarung, bei gemeinschaftlicher Werkherstellung (BGH NJW 1952, 217); bei gemeinsamem Betrieb einer Gaststätte (BGH VersR 1969, 830); bei gemeinsamer Miete (BGH NJW 1972, 249). Auch bei der Anwaltssozietät nimmt man im Rahmen der üblichen Anwaltstätigkeit Gesamtschuld und entgegen der Regel des § 425 Haftung jedes Partners für Verschulden des anderen an (BGH 56, 355). Kornblum (BB 1973, 218) schlägt hier mit der Annahme einer Gesamthandsschuld eine konstruktiv bessere Lösung für die nämlichen Ergebnisse vor. Der BGH hält an seiner Auffassung auch für den Fall fest, daß die Anwälte nur nach außen hin den Anschein erweckt haben, zwischen ihnen bestehe eine Sozietät (BGH 70, 247).


zurück vorherige Randnummer
Gesetzestext