Schuldner- und Gläubigermehrheiten
Alternativkommentar BGB
§ 426 Randnummer 4

Die Rechtsprechung nimmt auch an, daß der Geschädigte mit einem der Schädiger eine Zurechnungseinheit bilden kann (BGH 61, 213; BGH JZ 1978, 522 = VersR 1978, 735). Für die Abwicklung soll dann folgendes gelten: Der Geschädigte kann den außerhalb der Zurechnungseinheit stehenden Schädiger auf den Teil in Anspruch nehmen, der nach Abzug der auf die Zurechnungseinheit entfallenden Quote verbleibt. Ein Regreß gegen den innerhalb der Zurechnungseinheit stehenden Schädiger kommt nicht in Betracht, weil dessen Anteil in der Abzugsquote schon berücksichtigt ist. Der BGH versagt den Gesamtschuldregreß auch dann, wenn der Anteil nicht berücksichtigt worden ist, und verweist den zu hoch belasteten Schädiger auf den Bereicherungsausgleich (VersR 1978, 735). Geht der Geschädigte dagegen gegen den Schädiger vor, mit dem er eine Zurechnungseinheit bildet, so hat dieser im Rahmen seiner Leistungspflicht einen Ausgleichsanspruch gegen den außerhalb der Zurechnungseinheit stehenden Schädiger bis zu dem Betrag, zu dem letzterer dem Geschädigten nach Abzug der auf die Zurechnungseinheit entfallenden Quote haftet (vgl. Egon Lorenz Die Lehre von den Haftungs- und Zurechnungseinheiten und die Stellung des Geschädigten in Nebentäterfällen, 1979, S. 12 ff.). Diese Rechtsprechung ist jedenfalls insoweit nicht zu billigen, als mit der Annahme von Haftungs- und Zurechnungseinheiten der Selbstbehalt des Geschädigten für den Schädigungsbeitrag eines Dritten über das nach den allgemeinen Grundsätzen Mögliche ausgedehnt wird (vgl. § 254 Rz. 20,12 ff.; a. A. Messer JZ 1979,385).


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Gesetzestext