Schuldner- und Gläubigermehrheiten
Alternativkommentar BGB
§ 426 Randnummer 5

Der Übergang der Gläubigerforderung nach Abs. 2 tritt nur in Höhe der Ausgleichspflicht ein. Über §§ 412, 401 kommt der Ausgleichsberechtigte in den Genuß der für die Forderung bestellten Sicherheiten. Er erhält dafür aber auch die Gläubigerforderung nur in ihrem jeweiligen Bestand, muß sich also u. U. bestehende Gegenrechte entgegenhalten lassen. Der Ausgleichsanspruch aus Abs. 1 ist demgegenüber ein selbständiger Anspruch des ausgleichsberechtigten Gesamtschuldners (BGH 58, 216; BGH 59, 97).


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Gesetzestext