Schuldner- und Gläubigermehrheiten
Alternativkommentar BGB
vor § 420 Randnummer 6

Es fehlt nicht nur jedes Bedürfnis, ungleichstufige Schuldnermehrheiten vom Regelungsbereich der Gesamtschuld auszunehmen; die Herausnahme hat auch noch unangemessene Folgen. Sie zwingt zunächst dazu, nach Konstruktionen zu suchen, mit denen man den einseitigen Regreß bewerkstelligen kann (Überblick bei Medicus Rz. 905 ff.). In Betracht kommen die Geschäftsführung ohne Auftrag (RG 82, 214), das Bereicherungsrecht (Frotz JZ 1964, 669 f.) und eine ausdehnende Anwendung des § 255 (Selb ). Da nun aber technisch diese Konstruktionen nicht nur dem privilegierten Schuldner der ungleichstufigen Schuldnermehrheit, sondern auch dem an sich Letztverpflichteten zugute kommen können, muß eine Bewertung der Schulden (für das Innenverhältnis der Schuldner) vorgenommen werden. Bei dieser Bewertung stellt man exakt jene Erwägungen an, die die „soweit-Regel" des § 426 Abs. 1 bei einer Abwicklung im Gesamtschuldrahmen ausfüllen. Mit der Auslagerung aus der Gesamtschuld ist daher nichts gewonnen (von der zusätzlichen Konstruktionsarbeit einmal abgesehen) und der flexible Regreßrahmen des § 426 Abs. 1 verloren. Denn alle anderen Regreßwege sind vom Alles-oder-nichts-Prinzip beherrscht, kennen mithin keine Zwischenstufen zwischen dem Totalregreß und der völligen Regreßversagung.


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