Schuldner- und Gläubigermehrheiten
Alternativkommentar BGB
vor § 420 Randnummer 7

Dies alles spricht für die Gesamtschuld als umfassendes Abwicklungsmodell für Schuldnermehrheiten, bei denen der Gläubiger die Leistung von jedem Schuldner ganz, insgesamt aber nur einmal verlangen kann. Auch den durch § 255 für die dortige Schuldnermehrheit (Schadensersatz- und Herausgabeschuldner) angestrebten Kumulationsausschluß könnten die Gesamtschuldregeln auf denkbar einfache Weise gewährleisten: durch automatische Überleitung des Gläubigeranspruchs auf den leistenden und ausgleichsberechtigten Schuldner. Für die Abtretungskonstruktion besteht in der Regel weder Raum noch Bedürfnis. Daß sie dennoch Aufnahme in das Gesetz gefunden hat, erklärt sich letztlich aus Schwierigkeiten, die der Gesetzgeber bei der Legalzession dinglicher Rechte sah (vgl. Rüßmann JuS 1974, 298). Beschränkt man im Einklang mit den gesetzgeberischen Intentionen den Regelungsbereich des § 255 auf die Fälle, in denen es um Ansprüche auf Herausgabe der noch vorhandenen Sache geht (§ 255 Rz. 3 ff. ), so sind es auch nur diese Schuldnermehrheiten, die nicht im Gesamtschuldmodell abgewickelt werden, obwohl "jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal zu fordern berechtigt ist" (§ 421; so jetzt auch Esser/Schmidt § 39 I).


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