§249 Satz 2 und § 250 verwandeln" den Anspruch auf Herstellung in Natur in einen Anspruch auf Erstattung der Herstellungskosten . Dabei gibt §249 Satz 2 dem Geschädigten von vornherein eine Wahlmöglichkeit (facultas alternativa), während § 250 Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung verlangt und sodann den Herstellungsanspruch in Natur ausschließt. Der Fristsetzung bedarf es dann nicht, wenn der Verpflichtete etwa zu erkennen gibt, daß er auf keinen Fall Schadensersatz durch Naturherstellung leisten könne oder wolle (BGH 40, 345 ff., 352). Der Geldanspruch der §249 Satz 2 und 250 ist nicht zu verwechseln mit dem Geldanspruch aus § 251. Dieser ist Kompensationsanspruch und wahrt das Vermögensinteresse; jener bleibt dagegen Herstellungsanspruch und ist an die Möglichkeit der Herstellung geknüpft (Frotz JZ 1963, 391).
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