Eine immaterielle Beeinträchtigung liegt auch im Freizeitverlust (vor §§ 249 ff. Rz. 37). Die Frage ist, ob er im Herstellungswege etwa dadurch ausgeglichen werden kann, daß der Schädiger für die Bereitstellung neuer Freizeit sorgt (durch Bezahlung unbezahlten Urlaubs). Der BGH läßt dies für die allgemeine Freizeit nicht zu (BGH 66, 112; dazu Jürgen Schmidt NJW 1976, 1932 mit abweichenden Vorschlägen). Allein der vertane Urlaub" führt zu einem Ersatzanspruch (BGH 63, 98). Unter Herstellungsgesichtspunkten kann es jedoch keinen Unterschied zwischen Urlaubszeit und allgemeiner Freizeit geben. Beide dienen dem schon und noch im Arbeitsleben Stehenden zur Reproduktion seiner Arbeitskraft. Werden sie ihm haftungsbedingt genommen, so kommt als Herstellungsmaßnahme die Bereitstellung neuer Freizeit in Betracht. Die Frage ist deshalb eine andere. Wieviel an nicht ausgleichsfähigen Einbußen will man dem Geschädigten als Eigenlast zumuten? Um nicht die Solidargemeinschaft der Versicherten, die den Hauptteil der Kosten tragen müßte, mit weiteren und derzeit unübersehbaren Schadensposten zu belasten, sollte man im Einklang mit dem BGH den Freizeitverlust unersetzt lassen, zumal man ihn bei entsprechendem Interesse durch Abschluß von Rechtsschutzversicherungen verringern kann. Der Anspruch auf Ersatz vertanen Urlaubs" bleibt hiervon unberührt, da der Urlaub dessen, der im Arbeitsleben steht, Vermögenswert hat, der unabhängig von Herstellungsansprüchen nach § 251 zu kompensieren ist (vor §§ 249 ff. Rz. 37, 38 ).
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