Der Inhalt des Herstellungsanspruchs richtet sich nach den je verschiedenen Wirkungen, die das haftungsauslösende Ereignis auf den - materiellen wie immateriellen - Güterstand des Anspruchsberechtigten ausübt. Er ist nicht auf den Güterstand im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bezogen, sondern entwicklungsgerichtet (Lange § 5 II 1; MünchKomm-Grunsky § 249 Rz. 3). Er ändert sich deshalb insoweit, als auch der Zustand, auf dessen Herstellung er sich bezieht, Veränderungen unterworfen wäre. Wer Pflanzen zerstört, muß zur Herstellung solche Pflanzen oder auch Früchte liefern, wie sie sich bis zum Herstellungszeitpunkt beim Gläubiger entwickelt hätten. Andererseits befreien den Schuldner hypothetische, alternative Kausalverläufe (vor §§ 249 ff. Rz. 67 ff.) von der Herstellungspflicht. Schließlich braucht die Herstellung nicht allein den ursprünglichen Güterstand zu betreffen, sondern kann die Lieferung zuvor gar nicht vorhandener Güter zum Inhalt haben, wenn das haftungsauslösende Ereignis den Zufluß dieser Güter verhindert haben sollte (zutr. Erman/Sirp Rz. 59).
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Gesetzestext |