Im materiellen Bereich bedeutet die Herstellung bei sach- und gegenstandsbezogenen Einbußen die Reparatur der betroffenen oder die Lieferung einer gleichartigen Sache. Läßt sich der Schaden auf mehreren Wegen in Natur" ausgleichen, so hat der Geschädigte ein Wahlrecht (MünchKomm- Grunsky Rz. 7). Das Wahlrecht wird problematisch, wenn die unterschiedlichen Wege verschieden hohe Kosten verursachen. Es gibt keine Regel, nach der der Geschädigte auf die Herstellungsart mit den geringsten Kosten beschränkt wäre. Allerdings müssen anerkennungswerte Gründe für die Wahl der teureren Herstellungsart sprechen. Sie werden dem Eigentümer des fabrikneuen Fahrzeugs (bis zu 1000 km Fahrleistung, nicht älter als 1 Monat) zugebilligt, der statt der Reparatur auf der Lieferung eines Neuwagens (gegen Herausgabe des beschädigten Wagens) bestehen darf (KG VersR 1976, 861; BGH NJW 1976, 1202 m. w. N.), aber auch dem Eigentümer eines meist älteren Gebrauchtwagens, der den ihm vertrauten Wagen reparieren lassen darf und sich nicht mit dem billigeren, ihm unbekannten Gebrauchtwagen abspeisen lassen muß. Wenn die Reparatur allerdings um mehr als 30 % teurer ist als die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzwagens, muß der Geschädigte von der Reparatur Abstand nehmen. Führt er sie dennoch aus, so kann er beim Schädiger lediglich die Kosten des billigeren Herstellungsweges liquidieren (BGH NJW 1972, 1800; dazu Medicus JuS 1973, 211). Das Risiko, daß sich ein nach den genannten Kriterien zunächst wählbarer Herstellungsweg später als unerwartet teuer erweist, trägt der Schädiger. Dabei darf sich der Geschädigte auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten verlassen ( OLG Düsseldorf VersR 1977, 840).
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