Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 251 Randnummer 3

Ersetzt werden die Herstellungsansprüche, wenn die Herstellung nicht möglich ist (Abs. 1) oder wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist (Abs. 2). Bezieht man die Unmöglichkeit auf das, was nach dem jeweils geltenden Stand von Wissenschaft und Technik oder von Rechts wegen ausgeschlossen ist (vertretbar wegen Abs. 2), so ist diese Ersetzung selbstverständlich. Interessanter und auch schwieriger ist dagegen die dem Schuldner durch Abs. 2 eingeräumte Ersetzungsbefugnis (dazu grundlegend Medicus JuS 1969, 449 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Regelung zielt in erster Linie auf einen Wertvergleich ab. Der Herstellungsaufwand ist zum Vermögenswertverlust beim Geschädigten in Beziehung zu setzen. Ergibt sich hier ein Mißverhältnis, so stellt sich die Frage, ob anerkennenswerte Belange des Geschädigten es dennoch rechtfertigen, den Schädiger mit der Herstellungspflicht zu belasten. Die Antwort kann unter anderem davon abhängen, ob es einen funktionierenden (auch Substitutionsmöglichkeiten betreffenden) Gütermarkt gibt ( OGH 1, 128). Das Verschulden des Schuldners sollte dagegen keine Rolle spielen (a. A. Lange § 5 VIII; wie hier MünchKomm- Grunsky Rz. 12).


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Gesetzestext