Bei der Beseitigung von Schäden im immateriellen Bereich ist die Regelung mangels Wertvergleichsmöglichkeit nicht anwendbar. In einer bedenklichen Entscheidung zur kosmetischen Operation hat der BGH sie entsprechend herangezogen (BGH 63, 295 - Schmerzensgeld statt Operationskosten). Zur Begrenzung von Herstellungsansprüchen, die sich auf immaterielle Beeinträchtigungen beziehen, taugt indessen allein § 242 oder die allgemeine Soziahilitätsschranke" (Mertens ). Von dieser Möglichkeit aber sollte nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden (s. a. BGH 66, 182).
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Gesetzestext |