Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Herstellung sind ex ante zu beurteilen. Erweisen sich zunächst erfolgsversprechende, unter vertretbarem Aufwand vorzunehmende Herstellungsversuche als unmöglich oder aber unvertretbar teuer, so muß der Schädiger dennoch für die Kosten aufkommen. Denn er trägt auch hier das Prognoserisiko (§ 249 Rz. 12).
vorherige Randnummer | |
Gesetzestext |