Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 254 Randnummer 10

Bei Personenschäden muß der Verletzte die Maßnahmen ergreifen, die am schnellsten und sichersten zur Wiederherstellung seiner Gesundheit und Erwerbsfähigkeit führen. Dazu kann eine Operation gehören, wenn diese nicht mit besonderen Gefahren und Schmerzen verbunden ist und hinreichend Erfolg verspricht (BGH 10, 18). Sind die Gebrechen nicht zu beheben, müssen die Möglichkeiten der Umschulung auf einen anderen Beruf wahrgenommen werden (BGH 10, 18). Auch ein Unterhaltsberechtigter, der seinen Ernährer verloren hat, muß im Rahmen des Zumutbaren seine eigene Arbeitskraft einsetzen (BGH 4, 170), um den Schaden zu mindern.


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Gesetzestext