Abs. 2 hebt als ein Fehlverhalten vor dem Schadenseintritt das Versäumnis hervor, den potentiellen Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen (Transport eines besonders wertvollen oder gefährlichen Guts; Blutereigenschaft). Im übrigen normiert er für die Zeit nach Verwirklichung des Haftungsereignisses eine Schadensabwehr- und -minderungspflicht des Geschädigten. Diese Pflicht" besteht auch dann, wenn der Schädiger aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung haftet (BGH VersR 1964, 94). Ihre Einhaltung wirkt sich aus Vorteil für den Schädiger aus, der dafür die Kosten des Vorteilsausgleichs" zu tragen hat (vor §§ 249 ff. Rz. 80). Überpflichtmäßige Anstrengungen sind nicht geschuldet. Durch sie entstehende Vorteile werden nicht schadensmindernd in Rechnung gestellt. Ihre Kosten trägt dann der Geschädigte (BGH 55, 329).
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Gesetzestext |