Das Ergebnis der Abwägung kann jeden Wert zwischen 0 (kein Anspruch) und 1 (ungekürzter Anspruch) annehmen. Es wird nicht in bezifferten Beträgen, sondern in Quoten zum Ausdruck gebracht, über die gemäß § 304 ZPO vorab im Grundurteil entschieden werden kann.
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Gesetzestext |