V. Nebentäter
Ein besonderes Problem ergibt sich dann, wenn ein eigener Schädigungsbeitrag
des Geschädigten mit den Beiträgen verschiedener Nebentäter
zusammentrifft. Hier kann die vom Bundesgerichtshof geforderte Einzelabwägung
gegen den Beitrag des Geschädigten für jeden Schädiger ein
anderes Ergebnis bringen. Alle Schädiger zusammen sollen aber nicht mehr
leisten müssen, als sich bei einer Gesamtschau ihrer Beteiligung im
Vergleich zu der des Geschädigten ergibt (BGH 30, 203). Akzeptiert
man die Grundentscheidung des BGH (dazu Lange, § 10 XIII 3;
Koch, NJW 1967, 181; Keuck, AcP 167, 175; Selb, JZ 1975,
193), so begegnet man Berechnungsfragen, die mit Hilfe folgender Formeln
allgemein gelöst werden können (Eibner, JZ 1978, 50). Die von
jedem einzelnen Schädiger geschuldete Einzelquote (ai
) beträgt
, wobei g und si
die Beteiligungsbeiträge des Geschädigten G und des jeweiligen Täters
Si zum Gesamtschaden sind. Die Summe aller Beiträge
(einschließlich des Geschädigtenbeitrages) beträgt notwendig 1.
Jeder Einzelbeitrag hat einen Wert zwischen 0 und 1. Die Schädigergesamtquote,
über die das Ersatzbegehren nicht hinausgehen darf, ist die Summe der
Beteiligungsbeiträge (nicht der geschuldeten Einzelquoten!):
. Die von
Eibner angegebene Formel
ist
redundant, da der Nenner sämtliche Beiträge erfaßt und damit
notwendig 1 beträgt. Sollten die Beteiligungsbeiträge nicht bekannt,
die geschuldeten Einzelquoten dagegen bekannt sein, so errechnet sich die Schädigergesamtquote
aus
.
Sind die Zurechnungsfaktoren für einzelne Nebentäter identisch, so werden diese Nebentäter zu einer Haftungs- bzw. Zurechnungseinheit zusammengefaßt. Die von der Zurechnungseinheit zu leistende Quote errechnet sich, wenn neben der Zurechnungseinheit noch weitere Nebentäter verantwortlich sind, nach der angeführten Formel. Dabei nimmt die Zurechnungseinheit die Si-Stelle ein. Jedes Mitglied der Zurechnungseinheit haftet dem Geschädigten gegenüber auf die so errechnete Quote. Insgesamt aber haftet die Zurechnungseinheit nur einmal auf diese Quote. Die Mitglieder können untereinander Ausgleich suchen. Derartige Zurechnungseinheiten nimmt die Rechtsprechung z.B. zwischen Fahrer und Halter eines Kfz oder zwischen Geschäftsherrn und Gehilfen aber auch dann an, wenn bloß faktisch die Tatbeiträge mehrerer vor der Verletzung des Geschädigten zu einem schadensverursachenden Faktor verschmolzen sind (vgl. Hartung VersR 1979, 97; Lange § 10 XIII 4; MünchKomm -Grunsky Rz. 73; E. Lorenz Die Lehre von den Haftungs- und Zurechnungseinheiten und die Stellung des Geschädigten in Nebentäterfällen, 1979, S. 20 ff.).
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