Ein eigenständiger Zurechnungsgesichtspunkt des Handels auf eigene Gefahr (dazu Hans Stoll Das Handeln auf eigene Gefahr, 1961) erübrigt sich. Die Fälle, in denen dieser Gesichtspunkt eine Rolle gespielt hat, lassen sich mühelos mit Hilfe der genannten Kriterien lösen (seit BGH 34, 355 zieht auch die Rechtsprechung § 254 zur Lösung dieser Problematik heran). Dabei ist zu beachten, daß das bloße Sichbegeben in einem Gefahrenbereich noch keinen Selbstbehalt rechtfertigt. Vielmehr ist von Fall zu Fall darüber zu befinden, ob ein Fehlverhalten des Geschädigten oder die Gefahr eines vom Geschädigten zu seinem Vorteile genutzten Betriebes oder Stoffes sich mitschädigend ausgewirkt hat.
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Gesetzestext |