Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 255 Randnummer 4

Insgesamt ist das eine Fehlentwicklung, von der der BGH (leider nicht deutlich genug und deshalb von der Kommentar- und überwiegenden Lehrbuchliteratur weitgehend unbemerkt) inzwischen Abstand genommen hat (BGH 52, 39; BGH 59, 97 - dazu Rüßmann JuS 1974, 292). Einerseits enthält § 255 gar keine Wertung für nicht gleichstufige Schuldnermehrheiten; denn er knüpft allein an einen bestehenden Herausgabeanspruch an und läßt diesen auch dem Ersatzverpflichteten zugute kommen, der dem Schaden nach gängigen Kriterien näher steht als der Herausgabepflichtige (Beispiele bei Münchbach S. 95 ff.). Andererseits bieten die Gesamtschuldregeln ein ausgefeiltes und flexibles Regreßmodell, das allen Bedürfnissen auch nicht gleichstufiger Schuldnermehrheiten gerecht wird (vgl. vor §§ 420 ff. Rz. 4 ff.) und immer dann eingreift, wenn der Grundtatbestand des § 255 (Schadensersatzanspruch EB-EV und Herausgabeanspruch EB-D) nicht gegeben ist. Selbst das Aufeinandertreffen von Ersatzansprüchen mit einem den Herausgabeanspruch vertretenden Bereicherungsanspruch aus § 816 sollte deshalb im Gesamtschuldmodell abgewickelt werden (BGH 52, 39; anders noch BGH 29, 157).


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Gesetzestext