Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 255 Randnummer 5

Die Begrenzung der Abtretungspflicht auf Herausgabeansprüche gilt auch bei Rechtsverlusten. Wie im Bereich des Sachverlusts der Fortbestand der Sache wird im Bereich des Rechtsverlusts der Fortbestand des Rechts vorausgesetzt, da nur dann die Grundlage für die risikoverlagernde Ausgleichsnorm des § 255 gegeben ist. Das Recht muß sachbezogen sein. Deshalb sind alle Rechte betroffen, die zum Besitz einer Sache berechtigen, seien es persönliche oder dingliche Rechte. Die Sachbezogenheit des Rechts gewährleistet in Abhängigkeit vom Fortbestand der Sache einen vom Rechtsuntergang zu scheidenden Entzug des Rechts bei gleichzeitigem Fortbestand innerhalb der Dreiecksbeziehung (Münchbach S. 99). Andere Konstellationen sind im Gesamtschuldmodell abzuwickeln.


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Gesetzestext