Ändern sich die für die Festsetzung von Höhe oder Dauer der Rente maßgeblichen Umstände, so ändert sich materiellrechtlich auch die Rente. Prozessual kann das allerdings nur unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO über eine Klage auf Abänderung des Rententitels geltend gemacht werden. Dabei können grundsätzlich nur solche Umstände vorgebracht werden, auf denen das abzuändernde Urteil nicht beruhen konnte (BGH 34, 110).
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