Statt der Rente kann der Verletzte eine Kapitalabfindung verlangen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Der Ersatzpflichtige hat nicht von sich aus die Möglichkeit, dem Verletzten eine Kapitalabfindung aufzudrängen, obwohl gerade die Haftpflichtversicherer aus bilanztechnischen Gründen daran interessiert sind. Wichtige Gründe für den Verletzten sind etwa die Möglichkeit, sich mit der Kapitalabfindung eine neue Existenz aufzubauen, oder auch die Gefahr, daß der Schuldner auf Dauer die Rente nicht beibringen wird, weil er sich vielleicht ins Ausland absetzt oder sein Vermögensverfall droht.
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