Zur Unterhaltspflicht eines berufstätigen Ehegatten gehört in der Regel auch der Erwerb einer den Verhältnissen entsprechenden Altersversorgung für den anderen Ehegatten. Der Schädiger muß daher gegebenenfalls auch Ersatz dafür leisten, daß die Witwe wegen des vorzeitigen Todes ihres Mannes keine Rente erwerben kann (BGH 32, 246), oder er muß ihr die erforderlichen Beiträge für die Weiterversicherung erstatten (BGH VersR 1971, 717).
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