Die durch den Todesfall erlangten Vorteile sind auf den Ersatzanspruch anzurechnen (zur Vorteilsausgleichung allgemein vor §§ 249 ff. 74 ff.). Dazu gehört u. U. das Freiwerden von einer dem Getöteten gegenüber bestehenden Unterhaltspflicht. Die praktisch wichtigsten Fragen werfen aber Erbschaftsanfälle auf. Für die Anrechnung sind Stammwert und Erträgnisse zu unterscheiden. Der Stammwert ist nicht anzurechnen, wenn und soweit dem Ersatzberechtigten die Erbschaft nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge auch zugefallen wäre (BGH 8, 325). Das ist z. B. nicht der Fall, wenn die Erbmasse voraussichtlich für die Erfüllung der Unterhaltspflicht verbraucht worden wäre oder wenn der Ersatzberechtigte eine geringere Lebenserwartung hatte als der Getötete (nicht beachtet in BGH VersR 1967, 1154). Erträgnisse aus der Erbschaft sind anzurechnen, soweit sie zur Bestreitung von Unterhaltslasten und nicht zur Vermehrung oder Substanzerhaltung der Erbmasse verwendet worden wären, die dem Ersatzberechtigten ohnehin zugefallen wäre. Danach sind von der Anrechnung ausgenommen Mieterträge, die zur Deckung der laufenden Kosten und zur Amortisation verwendet worden wären (BGH VersR 1962, 322), Erträgnisse aus einem Bauernhof, soweit sie den im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft liegenden Investitionen zu dienen haben (BGH VersR 1961, 855). Zur Anrechnung von Versicherungsleistungen vgl. vor §§ 249 ff. 79. Sie ist nach jüngsten Entwicklungen der Rechtsprechung so gut wie ausgeschlossen (BGH 73, 109).
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