2. Die Ausgleichsfunktion des Schadensrechts
Entscheidende Voraussetzung der im folgenden zu umreißenden Schadensdogmatik ist die Ausgleichsfunktion des Schadensrechts. Nur soweit ein Ausgleich beim Verletzten durch Restitution in Natur oder Kompensation in Geld möglich ist, kann der (aus welchem Grund auch immer) Haftpflichtige zum Schadensersatz verpflichtet werden. Andere als Ausgleichszwecke (Prävention, Genugtuung, Sanktion und Buße für mißbilligtes Verhalten) können sich nur im Rahmen möglichen Ausgleichs entfalten (ebenso MünchKomm- Grunsky vor § 249 Rz. 3). Dies ist die Konzeption des BGB (Tolk S. 73 ff.). Das erhellt aus dem vom Verschuldensgrad unabhängigen Prinzip der Totalreparation einerseits und dem einheitlichen Schadensrecht für höchst heterogene Haftungsbegründungen andererseits. Man hat allerdings immer wieder versucht, das Ausgleichsprinzip zugunsten anderer Funktionen zurückzudrängen. Einer der folgenreichsten Versuche war die Propagierung der Rechtsverfolgungsfunktion. Denn sie löste letztlich die Normativierungsdebatte im Schadensrecht aus.
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