3. Die Rechtsverfolgungsfunktion
Die Rechtsverfolgungsthese ist nun insofern trivial und richtig. als sie den über das Haftungs- und Schadensrecht bewirkten Integritätsschutz beschreibt, nach dem Rechtsgutsbeeinträchtigungen zum Zwecke des Ausgleichs ersatzrechtlich verfolgt werden können. Sie steht auch insoweit noch auf festem Grund, als sie auf die im Rahmen der Restitutionspflicht gewährte Verfolgungsmöglichkeit unabhängig von Wert und Funktion des beeinträchtigten Guts in der Vermögensorganisation des Anspruchsberechtigten verweist. Problematisch wird es, wenn der Rechtsverfolgungsanspruch ein Gut betrifft, das nach der Disposition des Berechtigten ohnehin der äquivalentlosen Vernichtung anheimgegeben war (Zerstörung eines zum Abbruch vorgesehenen Hauses). Die Rechtsverfolgung führt schließlich vom Pfade der gesetzlichen Schadenskonzeption in die Irre, wenn im Kompensationsbereich Geldleistungen ohne eine nachweisbare Vermögensdifferenz gewährt werden. Das gilt für die Nichtberücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe und die Versagung des Vorteilsausgleichs ebenso wie für weite Bereiche der Entschädigung entgangener Nutzungsmöglichkeiten. Sie führen nicht zum Ausgleich, sondern zur Bereicherung, und Rechtsverfolgung steht insoweit für Genugtuung, Buße und/oder Prävention. Damit ist allerdings der Stab über den Rechtsverfolgungsgedanken noch nicht gebrochen. Es gilt zu überlegen, ob nicht Wandlungen im gesellschaftlichen Wirkungsbereich des Schadensrechts nach neuen Funktionsbestimmungen verlangen.
vorherige Randnummer nächste Randnummer