7. Die Prävalenz der Ausgleichsfunktion
Mit dem Ausgleich als schadensrechtlicher Leitidee liegt es nahe, im Rahmen der gesetzlichen Ausgleichskonzeption die Differenzhypothese wiederzubeleben (a.A. MünchKomm-Grunsky vor § 249 Rz. 7). In der Konzeption des BGB kann der Ausgleich durch Restitution (§ 249) oder Kompensation (§§ 251, 252) bewirkt werden. Die Restitution genießt den Vorrang vor der Kompensation. Sie ist allerdings durch die Möglichkeit der Wiederherstellung in Natur begrenzt. Sobald diese entfällt, bleibt allein der Ausgleich durch Kompensation.
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