Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 49

Zweifel an der Angemessenheit dieses Zurechnungskriteriums stellen sich schon ein, wenn man bedenkt, daß ein Schaden auch dann ersetzt werden müßte, wenn er aus anderen, im konkreten Fall nicht wirksam gewordenen Gründen ohnehin eingetreten oder durch verletzungsbedingte Vorteile finanziell ausgeglichen wäre. Richtet man - wie hier vorgeschlagen - die Vermögensschadensermittlung an der Differenzhypothese aus, lassen sich die geschilderten Zweifel allerdings weitgehend ausräumen. Die Differenzhypothese stellt hypothetische Schadensverläufe und verletzungsbedingte Vorteile grundsätzlich in Rechnung. Die Frage kann dann nur noch lauten, ob - außerhalb der Berücksichtigung hypothetischer Abläufe - allein die kausale Verknüpfung einer Vermögensänderung mit dem Haftungsgrund über die Einstellung des Vermögensnachteils oder -vorteils in die zur Differenzermittlung aufzustellenden Bilanzen entscheiden soll. Die Antwort fällt - mit je unterschiedlichen Erwägungen - verneinend aus. Bei Vermögensvorteilen wird insbesondere im Hinblick auf Drittleistungen die Anrechnung versagt, wenn sie zur Zweckentfremdung der Drittleistung führen würde (s. u. Rz. 78). Aber auch die nachteiligen Entwicklungen sollen nicht sämtlich den Verletzer treffen, wie das der Fall wäre, wenn man die Kausalität zum positiven Zurechnungsfaktor machte. Kausalketten sind prinzipiell unbegrenzt. Das gilt für die vergangenheitsbezogenen Überlegungen zur haftungsbegründenden Kausalität ebenso wie für die haftungsausfüllende Kausalität, welche die Schadensfolgen in der Gegenwart gewordenen Zukunft erfaßt. Während allerdings im Bereich der Haftungsbegründung die Problematik entschärft ist und durch die gesetzlich ausgeprägten und dogmatisch fortentwickelten Zurechnungskriterien (Rechtswidrigkeit, Betriebsbezogenheit, Normzweck u. a.) als theoretisch gelöst angesehen werden kann, ist für den Bereich der Haftungsausfüllung noch manche Frage offen (vgl. zu den Zurechnungsfragen auch Gottwald S. 49 ff.).


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