2. Die Schutzbereichslehre
Die Theorien der adäquaten Kausalität bieten weder ein positives Zurechnungskriterium, weil adäquate Verletzungsfolgen aus der Ersatzpflicht herausgenommen werden, noch ein negatives Ausgrenzungskriterium, weil auch nicht adäquate Verletzungsfolgen in die Ersatzpflicht einbezogen sein können. Sie sollten daher aufgegeben und durch jene Lehre ersetzt werden, die den Ausschluß adäquater Verletzungsfolgen und die Hereinnahme inadäquater Verletzungsfolgen regiert: die Lehre vom Schutzbereich der jeweils in Rede stehenden Norm (im Ergebnis übereinstimmend MünchKomm- Grunsky vor § 249 Rz. 42 ff.).
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