1. Die Kriterien der Rechtsprechung
Die Rechtsprechung knüpft die Anrechnung von Vorteilen an mehrere Voraussetzungen (BGH NJW 1978, 536). Zum einen sollen nur adäquat verursachte Vorteile angerechnet werden können (BGH 8, 329; 49, 61); zum anderen muß die Anrechnung des Vorteils dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen" und darf nicht ,,zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen" (BGH 54, 269 ff., 272). Keine dieser Voraussetzungen ist jedoch geeignet, das Anrechnungsproblem zu lösen. Die Adäquanz ist ein - zudem noch überholter -Maßstab für die Zurechnung von Nachteilen zum Verantwortungsbereich des Ersatzpflichtigen; die Frage nach der schadensmindernden Berücksichtigung von Vorteilen im Bereich des Geschädigten hat damit nicht das Geringste zu tun (nach der eingehenden Begründung von Cantzler AcP 156 (1956), 29 ff., 45 ff. heute h. M. in der Literatur). Der Schadensersatz hat sodann keinen anderen Zweck als den, dem Betroffenen den Schaden abzunehmen. Dieser Zweck gibt kein Kriterium für differenzierte Lösungen ab, weil entweder die Entscheidung über den Vorteilsausgleich erst den Schaden bestimmt und so das Kriterium in jedem Fall erfüllt ist, oder weil nur die Anrechnung dem Ausgleichszweck des Schadensrechts Rechnung trägt, während der versagte Vorteilsausgleich immer zu einer Bereicherung des Geschädigten führt. Der Verweis auf eine unbillige Entlastung des Schädigers birgt schließlich die Gefahr, dem Sanktionsgedanken dort Raum zu geben, wo der Ausgleichsgedanke eine Belastung des Haftpflichtigen nicht mehr trägt" (Eike Schmidt § 10 V 2). Wenn überhaupt Vorteile nicht angerechnet werden sollen, verspricht allein eine Analyse der je in Rede stehenden Vorteile Kriterien für eine begründete Nichtanrechnung. Zuvor bedarf es jedoch noch einer Verständigung darüber, wann sich die Frage nach dem Vorteilsausgleich überhaupt stellt.
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