2. Vorteilsausgleich und Regreßkonstruktionen
Man sollte sich daran gewöhnen, die Frage nach dem Vorteilsausgleich nur dort zu stellen, wo der durch das Haftpflichtereignis bedingte Vorteil dem Geschädigten ohne eine Anrechnung zugunsten des Schädigers endgültig verbleiben würde. Damit fallen alle die Fälle aus dem Problembereich des Vorteilsausgleichs heraus, in denen Dritte den Schaden beim Geschädigten ausgleichen und dafür über unterschiedliche Regreßkonstruktionen (s. o. Rz. 16 ) den Anspruch gegen den Schädiger zugewiesen bekommen (ähnlich Lange § 9 III 4). Die Frage nach dem Vorteilsausgleich würde sich erst dann stellen, wenn die legalen und dogmatischen Regreßkonstruktionen aufgegeben würden. Das ist indessen - trotz der rechtspolitischen Fragwürdigkeit der Regreßanweisungen -unerfülltes politisches Programm. Die verbleibenden Fälle sind dadurch gekennzeichnet, daß der Geschädigte mit dem Haftpflichtereignis besser gestellt wäre als ohne das Haftpflichtereignis, wenn die Anrechnung des Vorteils versagt würde. Für sie bietet sich eine weitere Differenzierung nach selbständigen und unselbständigen Vorteilen an.
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