c) Eigenleistungen des Geschädigten
Nicht nur Drittleistungen, sondern auch Eigenleistungen können dem Geschädigten zum Vorteil gereichen, sei es, daß der Geschädigte nach dem Haftungsereignis Vorkehrungen trifft, die einen weiteren Vermögensabfluß verhindern, sei es, daß er durch eigenes vom Haftungsereignis ausgelöstes Tun sich Vermögen zuführt. Hält sich die Tätigkeit des Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2, so muß er sich die so erzielten Vorteile anrechnen lassen (Lange JuS 1978, 653) und kann lediglich die für diese Tätigkeit aufgewendeten Kosten als Schaden liquidieren. Geht die Tätigkeit dagegen über die Schadensminderungspflicht hinaus, so sind die erlangten Vorteile nicht anrechenbar. Der Schädiger muß den ,,hypothetischen Schaden" ohne Berücksichtigung der vom Geschädigten erzielten Vorteile ersetzen ( BGH NJW 1974, 602; BGH 54, 45; BGH 55, 329), braucht in diesem Fall aber nicht für die Kosten der Geschädigtenleistung aufzukommen (Esser-Schmidt § 33 V 3.2).
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