Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 81

VII. Zeitpunkt der Schadensberechnung

Der Zeitpunkt der Schadensberechnung wird insbesondere für diejenigen zum Problem, die die Schadensermittlung nach der Differenzhypothese vornehmen und hypothetische Schadensverläufe ebenso schadensmindernd in Rechnung stellen wie die selbständigen Vorteile, die der Geschädigte aus dem Haftpflichtereignis erlangt. Sie müssen nämlich angeben, wann die Bilanzen zu erstellen sind, deren Saldovergleich den zu ersetzenden Schaden anzeigt, und - darin liegt das eigentliche Problem - was mit den Entwicklungen geschehen soll, die nach dem Bilanzabschluß eintreten oder (als hypothetische) eingetreten wären. In dieser Form stellt sich das Problem nicht, wenn man (wie Keuk S. 29 ff., 89 ff.) den jeweiligen Einzelschaden auf den Entstehungszeitpunkt fixiert, von dem an nur noch die Erfüllung den einmal entstandenen Schaden tilgen kann. Keuk bezahlt die Einfachheit ihrer Lösung allerdings mit der Aufgabe der schadensrechtlichen Ausgleichsfunktion, indem sie dem Geschädigten gestattet, sich ,,über Gebühr" am Schadensfall zu bereichern.


zurück vorherige Randnummer vor nächste Randnummer