Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 90

Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheidet als Lösungsalternative aus, weil er überall dort nicht zur Erreichung des konsentierten Ergebnisses taugt, wo den potentiell Haftpflichtigen eine Haftpflicht lediglich aus allgemeinem sozialen Kontakt (Delikt, Gefährdung) trifft. Für diese Fälle müßte wieder auf eine andere Konstruktion zur Durchbrechung des Tatbestands- und Verletzungsprinzips zurückgegriffen werden, die man dann auch für alle Fälle der Gefahrentlastung heranziehen sollte. Als einheitliche Lösungsalternative zur Drittschadensliquidation kommt indessen eine Regreßkonstruktion in Betracht (§ 281), die dem Dritten den Anspruch des nach dem Tatbestands- und Verletzungsprinzip Berechtigten zuweist.


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