Regreßkonstruktion und Drittschadensliquidation differieren im Ansatz zur Schadensermittlung. Während die Regreßkonstruktion beim ursprünglichen Anspruchsträger ansetzt und dort den Schaden unter Außerachtlassung des entlastenden (oder ausgleichenden) Umstands ermittelt, setzt die Drittschadensliquidation die Berechnung beim Dritten an und kann bei entsprechenden Dispositionen des Dritten zu einem Ersatzanspruch führen, der über den Wert der dem Dritten nicht erbrachten Leistung hinausgeht. In BGH 49, 356 ist diese Differenz gesehen, aber nicht zugunsten einer der Alternativen entschieden worden, weil der Umfang des dem Käufer entstandenen Schadens nicht größer war ,,als der Umfang des dem Verkäufer ohne Schadensverlagerung erwachsenen Schadens" (361 f.; vgl. auch BGH NJW 1970, 38 und die Rezension von Hagen JuS 1970, 442). Gegen den Berechnungsansatz beim Dritten spricht, daß er das Risiko des Schädigers nur schwer kalkulierbar macht. Der Schädiger greift in den Bereich des Rechtsgutsträgers oder Vertragspartners ein und soll die Folgen des Eingriffs bei diesem tragen, nicht aber Folgen bei einem ihm möglicherweise nicht einmal bekannten Dritten - auch dann nicht, wenn auf Kosten ( = Schaden) des Dritten beim Verletzten kein Schaden entsteht. Das Kalkulationsargument allein trägt allerdings nicht sehr weit, da man dem Schädiger auch sonst Belastungen aus ganz besonderen Dispositionen des Verletzten auferlegt, die er ebensowenig kalkulieren kann. Letztlich ausschlaggebend ist die Parallele zu vergleichbaren Fällen des Schadensausgleichs beim Anspruchsträger auf Kosten eines Dritten: der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung durch den privaten Arbeitgeber oder den öffentlichen Dienstherrn, der Kostendeckung bei Gesundheitsschäden durch öffentliche oder private Vorsorgeträger. Hier hat der Gesetzgeber den Regreßweg über Legalzessionen eröffnet (§ 4 Lohnfortzahlungsgesetz, § 87 a BBG, § 52 BRRG, § 1542 RVO, § 67 VVG). Die Regreßkonstruktion sollte deshalb auch im Falle der Schadensverhinderung durch Gefahrentlastung auf Kosten eines Dritten den Vorrang vor der Drittschadensliquidation haben (ebenso MünchKomm- Grunsky vor § 249 Rz. 120; Esser-Schmidt § 34 IV 1). Mit dem Regreß kann der Dritte seine Kosten beim Schädiger insoweit liquidieren, als der nach dem Tatbestands- und Verletzungsprinzip an sich Anspruchsberechtigte ohne das entlastende Ereignis hätte Schadensersatz vom Schädiger verlangen können.
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