1. Regreßanordnung und Angehörigenprivileg
Der Regreß von Schadenstragungskollektiven ist beschränkt durch das sog. Angehörigenprivileg. Eine gesetzliche Formulierung hat das Privileg allein in § 67 Abs. 2 VVG gefunden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat." Die Rechtsprechung hat das Angehörigenprivileg im Wege der Rechtsfortbildung auf den Regreß des Sozialversicherungsträgers nach § 1542 RVO (BGH 41, 79), des öffentlichen Dienstherrn nach § 87 a BBG (BGH 43, 72) und des Arbeitgebers nach § 4 LohnfortzahlungsG (BGH 66, 104; dazu Hirschberg JuS 1977, 439) übertragen, beim Regreß des Sozialversicherungsträgers aus § 640 RVO dagegen verweigert (BGH 69, 354).
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