Geht es um die Beeinträchtigung deliktisch geschützter Interessen, die nur deshalb keinen Ersatzanspruch gegen den Geschäftsherrn auslöst, weil dieser sich durch den Nachweis sorgfältiger Auswahl und Überwachung zu exkulpieren vermag, sollten unter Überwindung der rechtspolitischen Fehlleistung des § 831 sämtliche Personen geschützt sein, die sich befugtermaßen in dem Bereich aufhalten, in dem sich die sorgfalts- und vertragswidrige Handlung auswirkt. Die von der h. M. praktizierte Begrenzung des erweiterten Obligationsschutzes auf Personen, die zum Vertragsgläubiger in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis mit familiärem, sozialem oder arbeitsrechtlichem Fürsorgecharakter stehen (Esser-Schmidt § 34 IV 2.2) ist nur dort angezeigt, wo der Vertragsschutz nicht allein der Überwindung des § 831 dient - bei verschuldensunabhängigen Haftungen und günstigeren Verjährungsregelungen.
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