Auf welche Konstruktion man zur Erreichung der selbständigen Drittbegünstigung zurückgreift, ist im Ergebnis gleichgültig. Lediglich der Weg ist unterschiedlich. Bei der Drittschadensliquidation macht der Vertragspartner das Interesse des geschützten Dritten geltend, bei den Verträgen mit Drittschutz kann der Dritte (auch ohne Abtretung) selbst gegen den Verantwortlichen vorgehen. Letzteres ist der Einfachheit wegen vorzuziehen. Für die Drittschadensliquidation bleibt deshalb im Bereich des erweiterten Integritätsschutzes kein Raum. Ob sie für den Bereich des Vertragsinteresses bei mittelbarer Stellvertretung erforderlich ist, um die wirtschaftliche Vertragspartei" zu schützen (einziger Fall der Drittschadensliquidation nach Hagen S. 252 ff.), mag dahinstehen. Man kann auch hier - nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise - dem Hintermann des mittelbaren Stellvertreters einen unmittelbaren Anspruch geben. Damit läßt sich ungezwungen auch seine eigene Verantwortlichkeit nach Vertragsgrundsätzen bemessen (BGH NJW 1972, 289) und die Drittschadensliquidation insgesamt aus dem geltenden Recht verabschieden (a. A. Lange § 8 III, der im Gegensatz zur hier entwickelten Auffassung die Drittschadensliquidation für alle herkömmlichen Anwendungsbereiche beibehalten will).
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