Wegen des Gebots, im Rahmen des von den Parteien abgesteckten Streitstoffs die Wahrheit zu erforschen, besteht die grundsätzliche Pflicht, angetretene Beweise zu erschöpfen. Nur in Ausnahmefällen darf die Feststellung, ob der Vortrag der einen oder der anderen Partei wahr ist, wenn beide Parteien Beweise angeboten haben, ausschließlich aufgrund des streitigen Parteivortrags erfolgen (BGH NJW 1982, 940 mit Anmerkung Deubner). Die Ablehnung einer beantragten Beweisaufnahme kommt als Ausnahme von dieser Pflicht deshalb nur in Betracht, wenn für die Ablehnung besondere Gründe angeführt werden können. Dabei orientiert sich die Rechtsprechung mitunter an der Vorschrift des § 244 StPO (BGH 53, 245, 259 f.). Das ist indessen weder erforderlich noch ausreichend (vgl. Gamp S. 103 ff.). Die ZPO enthält ihrerseits eine Reihe von Einzelvorschriften, die es zusammen mit dem Gebot der möglichst wirklichkeitsgerechten Sachverhaltsrekonstruktion ermöglichen, ein eigenes (und vielleicht wertungsgerechteres) System von Ablehnungsmöglichkeiten zu entwickeln, und für die Frage der Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel hält auch § 244 StPO keine Antwort bereit. Für die Entwicklung des ZPO-spezifischen Systems von Ablehnungsgründen empfiehlt es sich, eine Differenzierung vorzunehmen nach Ablehnungsgründen, die das Gebot der wirklichkeitsgerechten Sachverhaltsrekonstruktion unberührt lassen, und Ablehnungsgründen, die mit der Pflicht zur Wahrheitserforschung in Konflikt geraten.
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