Das Gebot der wirklichkeitsgerechten Sachverhaltsrekonstruktion unberührt lassen Ablehnungen, wenn die unter Beweis gestellte Behauptung über ein singuläres Ereignis unerheblich, bereits bewiesen oder offenkundig ist, das Gericht im Hinblick auf unter Beweis gestellte allgemeine Zusammenhänge sich selbst für sachkundig halten darf oder angebotene Beweise überhaupt völlig ungeeignet zur Aufklärung eines streitigen Sachverhalts sind. Unerheblich ist eine unter Beweis gestellte Behauptung über ein singuläres Ereignis immer dann, wenn man das Zutreffen der Behauptung unterstellen kann, ohne daß dies einen Einfluß auf das bisher gefundene Ergebnis hätte. Dabei mag sich die Unerheblichkeit aus Rechtsgründen wie aus tatsächlichen Gründen ergeben. Letzteres ist der Fall, wenn das Erfahrungswissen keinen Schluß von dem unter Beweis gestellten Indiz auf das rechtlich relevante Sachverhaltsmerkmal zuläßt (BGH MDR 1970, 491; VersR 1983, 375; zu den Schlußregeln § 286 RN 4 ff.). Die Ablehnung eines Beweisantrags, weil die unter Beweis gestellte Behauptung bereits erwiesen sei, ist auf die Fälle beschränkt, in denen Beweise zur weiteren Unterstützung einer schon gewonnenen Überzeugung angeboten werden. Beweisangebote, die eine gewonnene Überzeugung erschüttern sollen (Gegenbeweise), dürfen dagegen nicht mit dem Hinweis auf die gewonnene Überzeugung abgelehnt werden (vgl. Egon Schneider VersR 1977, 593, 598). Denn darin läge eine unzulässige Beweisantizipation , vor der allein die anderen Ablehnungsmöglichkeiten insbesondere wegen Unerheblichkeit der Behauptung oder wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels bewahren (vgl. zum Antrag auf Vernehmung eines Zeugen zu einer nicht in seiner Person eingetretenen inneren Tatsache BGH NJW 1983, 2034, 2035 f.; zur Offenkundigkeit § 291 RN 2 f.; zum Beweisangebot gegen ein Geständnis § 29O).
vorherige Randnummer | nächste Randnummer |
Gesetzestext |