Für die Unzulässigkeit der Verwertung von Zeugenaussagen über Beobachtungen, die den Beobachteten in seinem Persönlichkeitsrecht verletzten (heimliches Mithören von Privatgesprächen, gezielte Observation) lassen sich nur schwer überzeugende Gründe anführen. Zeiss hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die Aussage über ein beobachtetes Ereignis eine andere Qualität hat als das Festhalten des Ereignisses mit den technischen Hilfsmitteln von Film und Tonband (ZZP 89 (1976), 377, 397). Während die Verwertung von Filmen und Tonbändern der Unmittelbarkeit der Reproduktion wegen die Persönlichkeitsverletzung im Prozeß wiederholt, kann man das von einer Aussage, die ohnehin nur Teilaspekte in der Interpretation des Aussagenden wiedergibt, nicht sagen, zumal Aussagen über zufällige Beobachtungen auch der intimsten Lebensvorgänge keinerlei Schranken unterworfen sind. Wer dennoch Zeugnisse über gezielte Observationen, die das Persönlichkeitsrecht des Observierten verletzen, ausschließen will (wie Kaissis S. 120 ff.), kann dies nur mit einer angestrebten Generalprävention begründen, deren Legitimation offen erscheint (dagegen auch Baumgärtel S. 489). Der BGH (NJW 1982, 1397) differenziert im wesentlichen danach, ob der Gesprächspartner - wie generell bei Geschäftsgesprächen - damit rechnen mußte, ob ein Dritter das Gespräch mit anhört. Mußte er das nicht, so soll eine Interessenabwägung darüber entscheiden, ob das heimlich abgehörte Gespräch dennoch verwertet werden kann (ebenso Baumgärtel S. 489).
vorherige Randnummer | nächste Randnummer |
Gesetzestext |