Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 284 Randnummer 8

Hinsichtlich gestohlener oder unbefugt photographierter Urkunden und Augenscheinsobjekte sollte man im Anschluß an Dilcher (AcP 158 (1959/60) 469, 489 ff.) fragen, ob der Gegner die Urkunden hätte vorlegen oder den Augenschein dulden müssen (vgl. vor § 371 RN 3 und §§ 422, 423 ). Soweit danach der Gegner zur Mitwirkung verpflichtet gewesen wäre, steht auch einer Verwertung der rechtswidrig erlangten Beweismittel nichts im Wege. Urkunden und Augenscheinsobjekte, die der Gegner nicht hätte präsentieren müssen, schaffen ihm dagen einen prozessualen Freiraum, in den der Beweisführer auch nicht mithilfe rechtswidrig erlangter Beweismittel eindringen darf. Diese Rechtsgedanken lassen sich auch auf herausgabepflichtige Dritte ausdehnen (anderer Lösungsansatz bei Baumgärtel S. 486 f.).


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Gesetzestext