2. Fremdwahrnehmung
Wenn die Eigenwahrnehmung des in einer rechtlich relevanten Behauptung Behaupteten nicht möglich ist, kommt, soweit es überhaupt um die Behauptung beobachtbarer Vorgänge geht, die Fremdwahrnehmung des Behaupteten in Betracht. Über die Fremdwahrnehmung erhält das Gericht einen Bericht, dessen Verläßlichkeit durch zahlreiche Unsicherheitsfaktoren beeinträchtigt sein kann, um deren systematische Erfassung insbesondere die Aussage- und Vernehmungspsychologie bemüht sind (vgl. vor § 373 RN 7 ff.).
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