Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 286 Randnummer 30

V. Gesetzliche Beweisregeln

Gesetzliche Beweisregeln (Abs. 2) enthalten Beweismittelbeschränkungen und schließen die freie Beweiswürdigung aus. Es gibt sie für Urkunden (§§ 415 bis 418), für das Protokoll (§ 165), für die Zustellung (§§ 198 Abs. 2, 202, 212a), für den Tatbestand (§ 314); ferner in §§ 60, 66 PersonenstandsG. Für landesgesetzliche Beweisregeln ist dagegen kein Raum mehr. Andere als gesetzliche Beweisregeln berühren die freie Beweiswürdigung nicht; insbesondere können die Prozeßparteien nicht durch Vereinbarung das Gericht auf eine bestimmte Würdigung festlegen (StJ/Leipold RN 20, 132; siehe auch § 284 RN 10).


zurück vorherige Randnummer
Gesetzestext