Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 286 Randnummer 7

b) Statistische Erfahrungssätze

Für die Arbeit mit statistischen Erfahrungssätzen steht ein ähnlich einfach zu handhabendes Verwendungsregelsystem nicht zur Verfügung. Statistische Wenn-dann-Verknüpfungen zwischen I und G können lauten ,,wenn I, dann G mit der Wahrscheinlichkeit r" (1) oder ,,wenn G, dann I mit der Wahrscheinlichkeit r" (2). r kann man sich intuitiv als Angabe der relativen Häufigkeit vorstellen, mit der bei (1) G in der Bezugsklasse I und bei (2) I in der Bezugsklasse G vorkommen, und die Wahrscheinlichkeit läßt sich als die Chance deuten, bei einer Zufallswahl aus der Bezugsklasse auf das betreffende Merkmal zu stoßen. Der Streit um die korrekte Definition des Wahrscheinlichkeitsbegriffs (vgl. dazu Koch/Rüßmann § 302 a und b; Nell S. 18 ff.) ist für das praktische Arbeiten mit statistischen Erfahrungssätzen ohne Belang. Die ,,Logischen Grundlagen des statistischen Schließens" können unabhängig vom Definitionsstreit entwickelt werden (vgl. Stegmüller Probleme, Bd. IV, 2. Halbband, passim). Sie sind ohnedies schwierig genug.


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Gesetzestext