Die Vorschrift spielt bei der praktischen Abwicklung von Schadensersatzprozessen eine außerordentlich bedeutsame Rolle und bietet zugleich Anlaß für zahlreiche theoretische Kontroversen. Beides findet seinen Grund in der Funktionsbestimmung, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung und die herrschende Meinung der Vorschrift wegen des in Abs. 1 Satz 2 erwähnten Ermessens zuschreiben. Obwohl dieses Ermessen sich im Gesetzestext lediglich auf die Beschaffung weiteren Materials im Wege förmlicher Beweisaufnahme und nicht auf die Würdigung des dem Gericht zugänglichen Materials bezieht, soll § 287 auch ein gegenüber § 286 reduziertes Beweismaß normieren, die Substantiierungslast für die Parteien mildern und das Gericht von den strengen Begründungserfordernissen des § 286 befreien (vgl. Egon Schneider S. 56 ff.; StJ/Leipold RN 24 ff.). Namentlich das angeblich herabgesetzte Beweismaß macht für die herrschende Meinung die materialreich geführte und mit vielfältigen Lösungsvorschlägen gespickte Kontroverse interessant, welche Fragen eines Schadensersatzprozesses nach § 286 und welche nach § 287 zu behandeln sind (Überblick bei Gottwald S. 49 ff.).
![]() | |
![]() |