Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 287 Randnummer 2

Hauptstreitpunkt ist die Behandlung von Kausalzusammenhängen. Das Meinungsspektrum reicht von der Zuweisung aller Kausalitätsfragen zum Bereich des § 287 (Gottwald S. 78 ff.) bis zur Zuweisung aller Kausalitätsfragen zum Bereich des § 286 (Prölss Beweiserleichterungen im Schadensersatzprozeß, 1966 , S. 53 ff.; Wahrendorf S. 47 ff.). Dazwischen bewegen sich zahlreiche Differenzierungen, die an die Unterscheidung zwischen Haftungsgrund und Haftungsausfüllung anknüpfen, aber nicht zu einheitlichen Lösungen kommen, weil diese Unterscheidung ihrerseits kontrovers ist (vgl. Gottwald S. 49 ff.). Sie bereitet insbesondere dort Schwierigkeiten, wo nach materiellem Recht eine Schadenshaftung auch ohne spezifische Rechtsgutsverletzung ausgelöst werden kann: bei Amtspflicht-, Schutzgesetz- und Vertragsverletzungen (hierzu BGH VersR 1982, 756); aber auch dort, wo auf eine erste Rechtsgutverletzung eine weitere folgt. Die Rechtsprechung sucht die Abgrenzungsprobleme mit dem Kriterium des Betroffenseins zu lösen (BGHZ 4, 192, 196; NJW 1970, 1970; JZ 1973, 427). Nur daß der Geschädigte durch das Verhalten des Schädigers betroffen sei, soll nach § 286 voll zu beweisen sein. Für das Weitere soll § 287 eingreifen, auch wenn es um Folgeverletzungen geht (dagegen Stoll AcP 176, 145, 193; Arens ZZP 88, 1, 42). Das Kriterium ist aber wenig präzise und führt in der Anwendung durch den BGH zu widersprüchlichen Entscheidungen (Nachweise bei Arens ZZP 88, 1, 11 ff.).


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Gesetzestext