Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 291 Randnummer 4

Die Verwertung offenkundiger Tatsachen darf nicht gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs verstoßen. Insbesondere wenn das Gericht von seiner Einführungskompetenz Gebrauch macht (vgl. oben RN 1), muß ein Hinweis an die Parteien erfolgen. Aber auch bei einer im engeren Sinne beweisrechtlichen Verwertung ist eine Erörterung mit den Parteien angezeigt, um der belasteten Partei nicht die Möglichkeit eines Gegenbeweises zu nehmen, welche auch bei Offenkundigkeit nicht ausgeschlossen ist (BL/Hartmann Anm. 2 B; T/P Anm. 1 c; StJ/Leipold RN 7). Der Rechtsprechung zufolge bedürfen allerdings allgemeinkundige Tatsachen, die allen Beteiligten mit Sicherheit gegenwärtig sind und von denen die Beteiligten wissen, daß sie für die Entscheidung erheblich sind, keiner Erörterung (BGHZ 31, 43, 45; BSG NJW 1979, 1063). Man sollte diese Formel allerdings nicht benutzen, um Erörterungsversäumnisse zu überdecken.


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Gesetzestext