Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 293 Randnummer 4

Das Gericht ist in der Wahl der Mittel, mit denen es sich über das beweisbedürftige Recht informiert, frei (zur Abfassung von Beweisbeschlüssen und zur Auswahl eines Sachverständigen vgl. Bendref MDR 1983, 892 ff.). Neben dem eigenen Literaturstudium kommen vor allem Behördenauskünfte und Rechtsgutachten in Betracht (Zusammenstellung der Sachverständigen für ausländisches und internationales Privatrecht bei Hetger DNotZ 1983, 723 ff.). Die Ermittlung ausländischen Rechts ist durch das Europäische Übereinkommen vom 7.6.1968 (BGBl. II 1974, 938) mit AusführungsG (BGBl. I 1974, 1433, in Kraft seit 19.3.1975 (BGBl. II, 300) erleichtert. Danach erteilen die Vertragsstaaten auf Anforderung eines Gerichts grundsätzlich kostenlos Rechtsauskünfte über Geltung und Anwendung ihres Zivil-, Handels-, gewerblichen Rechtsschutz-, Urheber-, Patent-, Arbeitsrechts und des insoweit einschlägigen Verfahrensrechts. Die Auskunft enthält den Gesetzestext, Mitteilungen einzelner Gerichtsentscheidungen und ergänzende Unterlagen wie Gesetzesmaterialien und Auszüge aus dem Schrifttum. Das Ersuchen des deutschen Gerichts hat mit den Fragen eine Darstellung des Sachverhalts zu enthalten, die die richtige und genaue Beantwortung der Fragen ermöglicht. Übermittlungsstellen sind für Bundesgerichte das Bundesjustizministerium, für alle anderen Gerichte die jeweiligen Landesjustizministerien. Das Übereinkommen gilt in Belgien, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Island, Italien, Jersey, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Zypern.


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Gesetzestext