Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 293 Randnummer 5

Die Parteien sollten zur Ermittlung beweisbedürftigen Rechts vornehmlich dann herangezogen werden, wenn sie über bessere Zugangsmöglichkeiten zum fremden Rechtskreis verfügen als das Gericht (vgl. BGH Betrieb 1977, 863).


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Gesetzestext