Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 293 Randnummer 6

Die Einhaltung der zu § 293 entwickelten Regeln kann das Revisionsgericht überprüfen (BGH NJW 1984, 2763), nicht aber die Anwendung des ausländischen Rechts (§ 549 Abs. 1). Diese wenig glückliche Differenzierung führt in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten und Abgrenzungsschwierigkeiten (vgl. Fastrich passim).


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Gesetzestext